Urteil des AG Dortmund vom 22.02.2012 zur Darlegung der Gleichwertigkeit der Reparaturleistung sowie der Zugänglichkeit und Zumutbarkeit bei Verweis auf freie Werkstatt

Der Verweis des Geschädigten auf eine günstigere freie Fachwerkstatt durch den Unfallschädiger ist zulässig, wenn die Reparatur mit der in einer Markenwerkstatt vergleichbar ist und die freie Werkstatt für den Geschädigten ohne weiteres zugänglich und nicht unzumutbar ist. Aus den Gründen: …Die Reparaturmöglichkeit bei der Firma B. ist gleichwertig zur Reparatur in einer Markenwerkstatt. Gerichtsbekannt … Urteil des AG Dortmund vom 22.02.2012 zur Darlegung der Gleichwertigkeit der Reparaturleistung sowie der Zugänglichkeit und Zumutbarkeit bei Verweis auf freie Werkstatt weiterlesen